Warum eine professionelle Bewertung bei Gesellschafterstreit entscheidend ist
Wenn Gesellschafter sich trennen, geht es fast immer um eine Zahl: den Wert der Anteile. Ob freiwilliger Austritt, Einziehung von Geschäftsanteilen oder Ausschluss eines Gesellschafters – die Höhe der Abfindung hängt direkt vom ermittelten Unternehmenswert ab.
Eine interne Schätzung oder eine Buchwertklausel im Gesellschaftsvertrag reicht in den seltensten Fällen aus. Buchwertklauseln können bei erheblicher Abweichung vom tatsächlichen Verkehrswert unwirksam sein. Ein professionelles Bewertungsgutachten schafft die objektive Grundlage, auf der sich alle Beteiligten – oder im Streitfall das Gericht – orientieren können.
Wer den Wert der Anteile nicht objektiv herleiten kann, verhandelt im Dunkeln – und zahlt im Zweifel zu viel oder erhält zu wenig.
Yannick Maar ist Certified Valuation Analyst (CVA) und erstellt neutrale Bewertungsgutachten bei Gesellschafterstreitigkeiten – nach dem aktuellen IDW S1 (Fassung 2026), unabhängig, methodisch fundiert und verteidigungsfähig vor Gericht.
Typische Szenarien bei Gesellschafterstreitigkeiten
- Einziehung von Geschäftsanteilen (§ 34 GmbHG): Ein Gesellschafter wird gegen seinen Willen ausgeschlossen. Der Abfindungsanspruch richtet sich nach dem Verkehrswert.
- Freiwilliger Austritt mit Abfindung: Ein Gesellschafter kündigt und hat Anspruch auf eine angemessene Abfindung – deren Höhe oft strittig ist.
- Kündigung aus wichtigem Grund: Wenn die Zusammenarbeit unzumutbar geworden ist, muss der Anteilswert schnell und verlässlich ermittelt werden.
- Schiedsgutachten: Beide Parteien einigen sich auf einen neutralen Gutachter, dessen Ergebnis als verbindlich anerkannt wird.
Wie wird der Anteilswert ermittelt?
Bei Gesellschafterstreitigkeiten kommt das Ertragswertverfahren nach IDW S1 zum Einsatz. Der neue IDW S1 (Fassung 2026) regelt in Kapitel 12 erstmals verbindlich die Besonderheiten der KMU-Bewertung: Unternehmerlohn, Sphärentrennung zwischen privater und betrieblicher Ebene sowie die übertragbare Ertragskraft.
Zentrale Bewertungsparameter sind:
- Die Ergebnisbereinigung der Vergangenheit – Normalisierung um Einmaleffekte, private Aufwendungen und nicht marktgerechte Konditionen
- Der kalkulatorische Unternehmerlohn – jetzt verbindlich im Standard geregelt (Tz. 166) und eine der wichtigsten Stellschrauben bei inhabergeführten Unternehmen
- Der Kapitalisierungszinssatz – individuell hergeleitet aus Basiszins, Marktrisikopämie, Beta-Faktor und Wachstumsabschlag
Wichtig seit 2026: Der neue IDW S1 stuft Risikozuschläge für mangelnde Fungibilität oder geringe Unternehmensgröße ausdrücklich als nicht sachgerecht ein (Tz. 168). Ebenso wird die in der familienrechtlichen Praxis verbreitete „modifizierte Ertragswertmethode“ als nicht sachgerechte Modifikation des Ertragswertverfahrens abgelehnt (Tz. 161). Bestehende Gutachten, die auf diesen Ansätzen basieren, sollten kritisch überprüft werden.
Mein Vorgehen: Vom Auftrag zum Gutachten
In einem ersten Gespräch klären wir den Bewertungsanlass und meine Funktion. Der neue IDW S1 kennt vier Funktionen: neutraler Gutachter, neutraler Sachverständiger, Berater und Schiedsgutachter. Anschließend erheben wir die notwendigen Daten gezielt und ohne unnötigen Aufwand.
Das fertige Gutachten dokumentiert alle Annahmen transparent und nachvollziehbar – einschließlich der vom IDW S1 2026 neu geforderten Multiplikator-Plausibilisierung (Tz. 182). Auf Wunsch erhalten Sie Argumentationshilfen für die außergerichtliche Einigung oder das Gerichtsverfahren.
Praxisbeispiel (anonymisiert): Bei einer GmbH mit 4 Mio. € Umsatz lag die Abfindungsvorstellung des ausscheidenden Gesellschafters bei 1,2 Mio. €. Das Gutachten ergab einen objektivierten Anteilswert von 740.000 € – unter Berücksichtigung eines angemessenen Unternehmerlohns. Die Einigung erfolgte außergerichtlich.
Häufige Fehler bei Bewertungen im Gesellschafterstreit
- Buchwertklauseln als alleinige Grundlage: Oft unwirksam, wenn der Buchwert erheblich vom Verkehrswert abweicht.
- Unternehmerlohn zu hoch oder zu niedrig angesetzt: Verzerrt den Unternehmenswert und damit die Abfindung massiv.
- Fehlende Sphärentrennung: Private Vermögenswerte und Aufwendungen müssen sauber von der Unternehmensebene getrennt werden (Kap. 12 IDW S1 2026).
- Nachhaltiges Ergebnis als bloße Fortschreibung: Der IDW S1 2026 fordert eine eigenständige Herleitung – keine unreflektierte Fortschreibung des letzten Planjahres (Tz. 71).