Der zentrale Bewertungsstandard in Deutschland – seit Februar 2026 in grundlegend überarbeiteter Fassung.
Was ist IDW S1?
Der IDW Standard „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ (IDW S 1) legt die Grundsätze dar, nach denen Wirtschaftsprüfer Unternehmen bewerten. Er ist kein Gesetz, aber der in Deutschland anerkannte Bewertungsstandard und wird von Gerichten, Finanzbehörden und der Wirtschaftsprüfung als Maßstab herangezogen.
Die Neufassung 2026 (verabschiedet vom FAUB am 11.02.2026) ersetzt den bisherigen IDW S1 i.d.F. 2008 und ist auf alle Bewertungsstichtage ab dem 9. April 2026 anzuwenden; für frühere Stichtage bleibt die Fassung 2008 maßgeblich. Sie bringt 14 komplett neue Regelungen und 21 inhaltliche Änderungen. Die 10 wichtigsten Änderungen im Überblick →
Wertkonzepte
Der IDW S1 unterscheidet drei Wertkonzepte:
Objektivierter Unternehmenswert: Intersubjektiv nachvollziehbarer Zukunftserfolgswert aus der Perspektive typisierter Eigenkapitalgeber. Kommt bei Interessengegensätzen zum Einsatz (z.B. Gesellschafterstreit, steuerliche Bewertung).
Plausibilisierter Entscheidungswert (neu 2026): Ersetzt den bisherigen „subjektiven Entscheidungswert“. Erfordert interne und externe Plausibilitätsbeurteilung. Relevant für Fairness Opinions und Bilanzierungszwecke.
Schiedswert: Einigungswert unter Abwägung der Wertvorstellungen mehrerer Parteien.
Neutraler Sachverständiger (neu 2026): Ausreichende (statt vollumfängliche) Plausibilitätsbeurteilung. Ergebnis: gutachterliche Stellungnahme – das neue Regelformat, nach allgemeiner Auffassung in den meisten Fällen auch gegenüber Finanzamt und Gericht ausreichend.
Berater: Keine zwingende Plausibilitätsbeurteilung. Ergebnis: Wertberechnung.
Schiedsgutachter / Vermittler: Feststellung oder Vorschlag eines Einigungswerts.
Dreiphasenmodell (neu 2026)
Der bisherige Zweiphasenansatz wird durch ein Dreiphasenmodell ergänzt:
Detailplanungsphase (3–5 Jahre): Detaillierte Planung der internen und externen Einflussfaktoren.
Übergangsphase (neu, Tz. 69): Für mittel- und langfristige Trends und Transformationsprozesse. Länge individuell festzulegen.
Nachhaltiges Ergebnis („ewige Rente“): Muss eigenständig hergeleitet werden – eine unreflektierte Fortschreibung des letzten Planjahres ist nicht zulässig (Tz. 71). Es sind langfristig erzielbare Umsatzniveaus und Margenerwartungen zu berücksichtigen.
KMU-Bewertung: Jetzt verbindlich im Standard (Kap. 12)
Die größte praktische Änderung für den Mittelstand: Die Besonderheiten der KMU-Bewertung waren bisher nur im IDW Praxishinweis 1/2014 geregelt – als Empfehlung, nicht als Standard. Kapitel 12 regelt jetzt verbindlich:
Unternehmerlohn (Tz. 166): Marktgerechte Vergütung für die Tätigkeit des Eigenkapitalgebers – einschließlich Familienangehöriger und nahestehender Personen.
Sphärentrennung (Tz. 162–163): Klare Abgrenzung der Unternehmensebene von der privaten Sphäre der Eigenkapitalgeber.
Übertragbare Ertragskraft (Tz. 164–165): Nur die Ertragskraft, die auf einen Nachfolger übertragbar ist, darf nachhaltig angesetzt werden.
Ausdrücklich als nicht sachgerecht eingestuft: Risikozuschläge für mangelnde Fungibilität oder geringe Unternehmensgröße (Tz. 168) sowie die „modifizierte Ertragswertmethode“ (Tz. 161).
Multiplikatorverfahren aufgewertet
Multiplikatormethoden werden im IDW S1 2026 konzeptionell als „vereinfachte Zukunftserfolgswertverfahren“ eingeordnet. Neu: Plausibilisierungen des Bewertungsergebnisses mittels Multiplikatoren sind in der Berichterstattung darzustellen (Tz. 182). Prognostizierte Multiplikatoren werden gegenüber historischen bevorzugt (Tz. 145).
Wachstumsabschlag differenzierter
Die Geldentwertungsrate ist nur noch ein „erster Anhaltspunkt“ (Tz. 125). Erforderlich ist eine unternehmensspezifische Analyse der Preisüberwälzungsfähigkeit. Zusätzlich muss die Wachstumsfinanzierung bei konstanter Kapitalstruktur berücksichtigt werden (Tz. 126).
Bewertungsgutachten, gutachterliche Stellungnahme oder Werteinschätzung?
Bewertungsgutachten (neutraler Gutachter): Die höchste Stufe des Standards – vollumfängliche Plausibilitätsbeurteilung, maximale Dokumentationstiefe und Beweiskraft. Für streitige Verfahren, Gegen-Gutachter-Konstellationen und gesellschaftsrechtliche Abfindungen. Festpreis ab 14.700 € zzgl. USt.
Gutachterliche Stellungnahme (neutraler Sachverständiger): Das neue Regelformat seit IDW S1 i.d.F. 2026 – ausreichende Plausibilitätsbeurteilung bei gleicher Bewertungsmethodik. Entspricht im Umfang etwa dem bisherigen Vollgutachten nach IDW S1 i.d.F. 2008 und reicht nach allgemeiner Auffassung in den meisten Fällen auch gegenüber Finanzamt und Gericht. Festpreis ab 9.700 € zzgl. USt.
Werteinschätzung kompakt (Beraterfunktion): Wertberechnung für die erste Orientierung – belastbare Wert-Bandbreite in wenigen Tagen, bewusst kein Nachweis gegenüber Finanzamt oder Gericht. Festpreis 3.700 € zzgl. USt.
Welches Format für Ihren Anlass das richtige ist, klären wir im kostenlosen Erstgespräch. Für Bewertungsstichtage vor dem 9. April 2026 gilt weiterhin IDW S1 i.d.F. 2008 – dort erstelle ich das klassische Vollgutachten zum Festpreis ab 9.700 € zzgl. USt. Mehr zu Kosten und Umfang →
Festpreis statt Stundensatz: Die gutachterliche Stellungnahme nach IDW S1 erstelle ich zum Festpreis ab 9.700 € zzgl. USt., das Bewertungsgutachten mit vollumfänglicher Plausibilitätsbeurteilung zum Festpreis ab 14.700 € zzgl. USt. Der Preis wird nach dem Erstgespräch schriftlich fixiert – ohne laufende Stunden, ohne Nebenkosten.
Für eine erste belastbare Orientierung vor Stellungnahme oder Bewertungsgutachten gibt es die Werteinschätzung kompakt: eine Wert-Bandbreite auf Basis der letzten drei Jahresabschlüsse, geliefert in wenigen Tagen, zum Festpreis von 3.700 € zzgl. USt. – bei Folgebeauftragung wird der Betrag vollständig angerechnet. Details zur Werteinschätzung kompakt →
IDW-S1-Gutachten benötigt?
Methodisch sauber, verteidigungsfähig, persönlich erstellt. Lassen Sie uns Ihren Bewertungsanlass besprechen.