Für Steuerberater · Schnell-Check · VEV vs. IDW S1
Für Steuerberater: Wann lohnt sich ein IDW-S1-Gutachten?
Sie betreuen einen Bewertungsanlass und fragen sich, ob das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 199 ff. BewG) trägt – oder ob ein individuelles Gutachten nach IDW S1 der belastbare Weg ist? Dieser qualitative Schnell-Check liefert Ihnen in wenigen Minuten eine Einschätzung – ohne Zahleneingabe, ohne Registrierung.
Die Ausgangslage
Für steuerliche Anlässe – Erbschaft, Schenkung, Umstrukturierung – ist das vereinfachte Ertragswertverfahren (VEV) nach §§ 199 ff. BewG der pragmatische Standardweg. Drei Jahresergebnisse, pauschaler 30-%-Steuerabschlag, fester Kapitalisierungsfaktor von 13,75 – fertig ist der Wert. Das funktioniert in vielen Fällen und ist für Ihren Mandanten im niedrigen vierstelligen Bereich zu haben.
In anderen Fällen trägt das VEV nicht: Die drei Jahre sind nicht repräsentativ, das Unternehmen ist inhaberabhängig, eine Transformation verändert das Zukunftsbild, die Branche trägt ein überdurchschnittliches Risiko – oder das Finanzamt bestreitet den Wert. Dann liefert ein individuelles Gutachten nach IDW S1 das Fundament für Betriebsprüfung, Einspruch oder familienrechtliche Verfahren – als gutachterliche Stellungnahme (i.d.F. 2026, in den meisten Fällen auch gegenüber Finanzamt und Gericht ausreichend) zum Festpreis ab 9.700 € zzgl. USt. oder als Bewertungsgutachten mit vollumfänglicher Plausibilitätsbeurteilung ab 14.700 € zzgl. USt. Bei entsprechendem Steuer- oder Streithebel rentiert sich das in aller Regel um ein Vielfaches.
Beide Verfahren sind gleichrangig anerkannt. Der BFH hat in II R 5/19 das Wahlrecht des Steuerpflichtigen bestätigt. Und nach § 11 Abs. 2 S. 2 BewG haben Verkäufe unter fremden Dritten – wenn vorhanden – sogar Vorrang vor beiden Verfahren (Marktpreis-Pfad; BFH II R 15/21 vom 25.09.2024).
Drei Fragen, die das Verfahren entscheiden
Gibt es Marktpreise? Verkäufe unter fremden Dritten innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Stichtag schlagen jede Ertragswertmethode (§ 11 Abs. 2 S. 2 BewG).
Ist die Vergangenheit repräsentativ? Sinkende, volatile oder durch Sondereffekte verzerrte Ergebnisse lassen den pauschalen 13,75-Faktor entgleiten.
Bildet die Vergangenheit auch die Zukunft ab? Transformation, eingeleitete Maßnahmen, Marktumbrüche – das VEV kennt sie nicht, IDW S1 sehr wohl.
Beantworten Sie die Vorfrage zum Marktpreis-Pfad sowie die 13 qualitativen Praxis-Kriterien. Am Ende erhalten Sie eine farblich codierte Einschätzung inkl. Begründung. Ihre Antworten verlassen Ihren Browser nicht – keine Speicherung, kein Tracking.
Vorfrage · Marktpreis-Pfad nach § 11 Abs. 2 S. 2 BewG
Liegen Verkäufe der Anteile unter fremden Dritten innerhalb des letzten Jahres vor dem Stichtag vor?
§ 11 Abs. 2 S. 2 BewG: Kaufpreise haben Vorrang vor Ertragswert- und Substanzbewertung. BFH II R 15/21 (25.09.2024): In diesem Fall entfällt auch der Substanzwert-Mindestansatz.
A · Ertragsentwicklung
1. Sinkende Tendenz der Erträge über die letzten 3 Jahre?
Sinkende Erträge → VEV überschätzt den Wert (Rückschau 3 Jahre). IDW S1 bildet die Zukunft ab.
2. Stark schwankende Erträge (Abweichung > 30 % vom Mittel)?
Hohe Volatilität → pauschaler 13,75-Faktor unpräzise. IDW S1 mit individuellem Risikozuschlag sachgerechter.
Nach BewG kann der Substanzwert Mindestwert sein (§ 11 Abs. 2 S. 3); nach IDW S1 ist der Liquidationswert die Untergrenze (BGH XII ZR 116/17). Individuelle Bewertung sinnvoll.
E · Verfahrensrechtlich
12. Betriebsprüfung / Streit mit Finanzamt wahrscheinlich?
Beide Verfahren sind anerkannt (Wahlrecht BFH II R 5/19). IDW S1 bietet aber mehr Spielraum zur individuellen Begründung – wertvoll bei Argumentationsbedarf.
13. Anlass im Familien- oder Erbrecht (Zugewinn, Pflichtteil, Erbauseinandersetzung)?
BGH verlangt den „vollen, wirklichen Wert". Das VEV nach § 199 ff. BewG ist dort nicht anerkannt.
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Diesen Check als Excel – inklusive Zahlen: Der VEV-Schnellcheck (Excel) ergänzt diese qualitative Einordnung um den quantitativen Vergleich (§ 199 ff. BewG vs. IDW S1 vs. Substanzwert) plus alle 13 Kriterien und die Rechtsprechungs-Einordnung – sofort im Mandat nutzbar. Kostenlos anfordern →
Warum sich die Werte systematisch unterscheiden
Kapitalisierung: VEV fix mit Faktor 13,75 (≙ 7,27 %). IDW S1 individuell nach CAPM – typisch 8–15 %.
Unternehmerlohn: VEV kennt keinen. IDW S1/S13 und IDW PH 1/2014: bei KMU zwingend – oft 80–150 T€ p. a.
Zukunftsbezug: VEV blickt drei Jahre zurück. IDW S1 nutzt ein Phasenmodell mit Planungsrechnung und Marktchancen.
Risikodifferenzierung: VEV kennt einen einheitlichen 4,5-%-Risikozuschlag. IDW S1 differenziert mit Beta und Marktrisikoprämie branchenspezifisch.
Wachstum: VEV ignoriert Wachstum vollständig. IDW S1 mit unternehmensspezifischem Wachstumsabschlag.
Was Sie als Steuerberaterkanzlei von mir bekommen
Kostenlose Ersteinschätzung Ihres Mandantenfalls per Telefon oder E-Mail – inkl. Verfahrensempfehlung (VEV, IDW S1, Marktpreis).
IDW-S1-Gutachten (2026 bzw. 2008 je nach Stichtag) – CVA-zertifiziert, mit Big-Four-Hintergrund, betriebsprüfungs- und gerichtsfest.
Gegenprüfung / Zweitmeinung zu vorliegenden Gutachten oder Wertansätzen des Finanzamts.
Gutachterliche Stellungnahmen nach IDW S1 (i.d.F. 2026) für Einspruchsverfahren, Betriebsprüfung und gerichtliche Auseinandersetzungen – in den meisten Fällen ausreichend; wo maximale Beweiskraft nötig ist, als Bewertungsgutachten.
Klare Kommunikation mit Mandanten und Finanzamt – nicht neben, sondern gemeinsam mit Ihrer Kanzlei.
Hinweis. Dieser Schnell-Check ersetzt kein Gutachten. Er ordnet eine Bewertungskonstellation anhand von Rechtsprechung und IDW-S1-Methodik qualitativ ein. Die konkrete Verfahrenswahl hängt immer vom Einzelfall ab – sprechen Sie mich gerne unverbindlich an.
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