Gerichtsfeste Unternehmensbewertungen, Parteigutachten und Gegenprüfungen nach IDW S1 und IDW S13 – damit der Unternehmenswert in Ihrem Mandat standhält.
In vielen Mandaten ist eine Unternehmensbeteiligung der größte Streitwert – und die Bewertung der wunde Punkt: Im Zugewinnausgleich, bei der Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters oder beim Pflichtteil entscheidet der angesetzte Wert über sechs- bis siebenstellige Beträge. Als CVA-zertifizierter Sachverständiger liefere ich Ihnen eine methodisch saubere, nachvollziehbare und gerichtsfeste Grundlage.
Kurz gesagt: Sie erhalten einen Sachverständigen, der nach IDW S1 (Fassung 2026) und – im Familien- und Erbrecht – nach IDW S13 arbeitet, dessen Annahmen vollständig dokumentiert sind und der einer Gegenprüfung standhält. Auf Wunsch zunächst als schnelle Ersteinschätzung, ob sich ein Vollgutachten überhaupt lohnt.
Whitepaper zum Download (PDF): Neuer IDW S1 2026 – die 10 wichtigsten Änderungen. Kompakt für die anwaltliche Praxis: was sich bei Unternehmensbewertungen in Ihren Mandaten ändert. Direkter Download, ohne Anmeldung.
Meine Gutachten beruhen auf der Methodik, die auch Wirtschaftsprüfer und Gerichte erwarten: Certified Valuation Analyst (CVA), Mitglied der EACVA, mit Big-Four-Erfahrung (Deloitte). Bewertet wird nach dem aktuellen IDW S1 (Fassung 2026) und ergänzend nach IDW S13 – jede Annahme ist begründet und nachvollziehbar dokumentiert. Genau das macht den Unterschied, wenn die Gegenseite ein eigenes Gutachten vorlegt.
Beides. Ich werde als neutraler bzw. gerichtlich bestellter Sachverständiger tätig, ebenso als Partei- oder Privatgutachter zur Untermauerung Ihrer Position im Schriftsatz.
Ja. Die Plausibilisierung und Gegenprüfung ist ein Kernbestandteil meiner Arbeit – ich decke methodische Schwachstellen und unrealistische Annahmen auf und liefere die Argumente für Ihren Schriftsatz.
Eine qualifizierte Ersteinschätzung, ob und in welchem Umfang ein Gutachten sinnvoll ist, erhalten Sie in der Regel innerhalb von 24 Stunden.
Nach IDW S1 (Fassung 2026), im Familien- und Erbrecht ergänzt um IDW S13, im Einklang mit der einschlägigen BGH-Rechtsprechung.