Bei der Unternehmensbewertung in der Scheidung wird eine fiktive Veräußerungssteuer abgezogen – auch wenn niemand verkaufen will. Das kann den Ausgleichsanspruch um sechsstellige Beträge verändern.
In einer Unternehmerehe ist die Firma oder Beteiligung meist der größte Posten im Endvermögen. Wie hoch der Zugewinnausgleich ausfällt, hängt deshalb maßgeblich davon ab, mit welchem Wert das Unternehmen angesetzt wird – und dabei spielen die latenten Steuern eine zentrale, oft unterschätzte Rolle. Sie mindern den Wert, der in den Zugewinn einfließt, und werden in der Praxis regelmäßig übersehen oder falsch berechnet.
Latente („verborgene") Steuern sind die Ertragsteuern, die anfielen, wenn das Unternehmen am Bewertungsstichtag gedacht verkauft würde. Die Unternehmensbewertung ermittelt nämlich den Wert aus Sicht eines Erwerbers – sie unterstellt also einen fiktiven Verkauf. Bei diesem gedachten Verkauf würden stille Reserven aufgedeckt und müssten versteuert werden. Genau diese Steuerlast ist vom Wert abzuziehen.
Die zentrale Aussage des BGH: Latente Ertragsteuern sind beim Endvermögen wertmindernd zu berücksichtigen – und zwar nicht nur dann, wenn ein Verkauf tatsächlich geplant ist, sondern auch bei beabsichtigter Fortführung. Der BGH behandelt sie als unvermeidbare „Veräußerungskosten" des fiktiven Verkaufs (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2011 – XII ZR 40/09).
Der Gedanke dahinter ist konsequent: Wenn der Unternehmenswert dem entspricht, was ein Erwerber zahlen würde, dann muss auch berücksichtigt werden, was der Inhaber bei diesem gedachten Verkauf an Steuern zu tragen hätte. Andernfalls würde im Zugewinnausgleich ein Brutto-Wert geteilt, den der Inhaber netto nie realisieren könnte. Die Veräußerungsfiktion stellt also sicher, dass beide Ehegatten auf denselben, realistisch erzielbaren Wert blicken.
Der für Familien- und Erbrecht einschlägige Standard IDW S13 strukturiert die Bewertung in zwei Stufen:
Die latenten Steuern sind damit kein „Bonus-Abzug", sondern ein methodisch fest verankerter Schritt auf dem Weg vom Unternehmenswert zum tatsächlichen Ausgleichsbetrag.
Maßgeblich ist die persönliche Ertragsteuerbelastung des konkreten Inhabers auf den gedachten Veräußerungsgewinn – je nach Rechtsform und Konstellation etwa über das Teileinkünfteverfahren, § 17 EStG oder die Regeln zur Betriebsaufgabe. Da die Steuer erst in der Zukunft anfiele, wird vielfach mit einem Barwert gearbeitet. Eine pauschale Quote greift zu kurz; der Abzug ist im Einzelfall herzuleiten und zu begründen.
Praxistipp: Latente Steuern sind einer der wertvollsten Hebel in der Auseinandersetzung – in beide Richtungen. Wird in einem vorliegenden Gutachten der Gegenseite damit unsauber umgegangen, lohnt fast immer eine Gegenprüfung.
Latente Steuern sind kein Detail, sondern ein wertbestimmender Schritt: Sie überführen den objektivierten Unternehmenswert in den Betrag, der tatsächlich in den Zugewinn einfließt. Wer sie übersieht oder falsch ansetzt, riskiert ein im sechsstelligen Bereich verzerrtes Ergebnis. Wie die Bewertung im Zugewinnausgleich insgesamt aufgebaut ist, lesen Sie auf der Seite Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich; speziell zu Praxen siehe Praxiswert & Goodwill bei Scheidung.
Ja. Nach der BGH-Rechtsprechung sind latente Ertragsteuern beim Endvermögen wertmindernd zu berücksichtigen – auch wenn das Unternehmen fortgeführt und nicht verkauft werden soll. Sie gelten als unvermeidbare Kosten des der Bewertung zugrunde liegenden gedachten Verkaufs.
Maßgeblich ist die persönliche Ertragsteuerbelastung des konkreten Inhabers auf den fiktiven Veräußerungsgewinn – je nach Rechtsform etwa über das Teileinkünfteverfahren, § 17 EStG oder die Betriebsaufgabe. Ein pauschaler Satz ist regelmäßig nicht sachgerecht.
Die Unternehmensbewertung ermittelt den Wert aus Sicht eines Erwerbers und unterstellt damit einen gedachten Verkauf zum Stichtag. Bei diesem fiktiven Verkauf würden stille Reserven aufgedeckt und versteuert – die daraus resultierende latente Steuer ist vom Wert abzuziehen.
Ja, erheblich. Je nach Wert und Steuersatz kann der Abzug sechsstellig ausfallen und damit den hälftigen Ausgleichsbetrag spürbar verschieben. Eine saubere Herleitung ist deshalb für beide Seiten wichtig.