Bei Arzt-, Zahnarzt-, Anwalts- und Steuerberaterpraxen entscheidet eine Frage über den Wert: Was lässt sich auf einen Nachfolger übertragen – und was hängt an der Person?
Bei freiberuflichen Praxen ist der Erfolg eng mit der Person des Inhabers verknüpft: Patienten- und Mandantenbeziehungen, fachlicher Ruf und persönliche Arbeitsleistung lassen sich kaum vom Inhaber trennen. Genau deshalb darf eine Praxis im Zugewinnausgleich nicht einfach wie ein beliebiges Unternehmen bewertet werden. Im Mittelpunkt steht der übertragbare Wert – nicht das, was nur der bisherige Inhaber erwirtschaften kann.
Der Goodwill (Geschäftswert) einer Praxis besteht aus zwei Teilen:
Bewertungsobjekt können also nur jene Ertragsmerkmale sein, die auf einen potenziellen Erwerber übergehen. Der auf die persönliche Leistung des Inhabers entfallende Teil des Ertragswerts gehört nicht dazu.
BGH-Hintergrund: Weil sich die Ertragsprognose bei inhaberabhängigen Betrieben kaum von der Person des Inhabers trennen lässt, hat der Bundesgerichtshof für solche Fälle eine modifizierte Ertragswertmethode gebilligt (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2011 – XII ZR 40/09; BGH, 06.02.2008 – XII ZR 45/06).
Die in der familienrechtlichen Praxis verbreitete modifizierte Ertragswertmethode setzt vom nachhaltig erzielbaren Ertrag einen marktüblichen Unternehmerlohn ab und begrenzt den Prognosezeitraum, weil der übertragbare Goodwill mit der Zeit „abschmilzt": Patienten und Mandanten orientieren sich nach einem Inhaberwechsel teils neu.
Der neue IDW S1 (Fassung 2026) stuft eine „modifizierte Ertragswertmethode" allerdings ausdrücklich als nicht sachgerechte Modifikation ein (Tz. 161). Der für das Familienrecht einschlägige IDW S13 erreicht dasselbe Ziel methodisch sauberer: über die konsequente Ermittlung der übertragbaren Ertragskraft und – je nach Übertragbarkeit – eine Abschmelzung der Überschüsse:
Im Ergebnis führt der saubere Weg nach IDW S13 zu einem nachvollziehbaren, gerichtsfesten Wert – ohne die methodische Angriffsfläche der „modifizierten" Variante.
Bei inhabergeführten Praxen ist der kalkulatorische Unternehmerlohn entscheidend: Für die Arbeitsleistung des Inhabers ist eine marktgerechte Vergütung anzusetzen, die den Ertrag mindert. Wichtig dabei: Die persönlichen Leistungen des Inhabers, die nicht auf einen Erwerber übertragbar sind, gehören nicht in den Unternehmerlohn – sie sind bereits über die Beschränkung auf die übertragbare Ertragskraft ausgeklammert. Mehr zum Unternehmerlohn →
Auch bei Praxen gilt: Auf den so ermittelten Wert ist die latente Ertragsteuer aus dem gedachten Verkauf abzuziehen – nach BGH-Rechtsprechung auch ohne konkrete Verkaufsabsicht. Warum das so ist und wie hoch der Abzug ausfällt, lesen Sie im Beitrag Latente Steuern im Zugewinnausgleich.
Vereinfacht ergibt sich der zugewinnrelevante Praxiswert so:
Genau diese Schritte trennen einen belastbaren Wert von einer angreifbaren Schätzung – und entscheiden über den hälftigen Ausgleichsbetrag.
Praxistipp für Mandanten und Anwälte: Liegt bereits ein Gutachten der Gegenseite vor, lohnt fast immer eine Gegenprüfung – gerade bei Praxen wird der personenbezogene Goodwill häufig fälschlich mitbewertet. Einen Überblick für die anwaltliche Begleitung gibt die Seite Für Rechtsanwälte.
Der Praxiswert im Zugewinnausgleich steht und fällt mit der Trennung von übertragbarem und persönlichem Goodwill. Die saubere Ermittlung der übertragbaren Ertragskraft nach IDW S13, ein marktgerechter Unternehmerlohn und der Abzug latenter Steuern führen zu einem Wert, der vor Gericht trägt. Wie die Bewertung im Zugewinnausgleich insgesamt abläuft, lesen Sie auf der Seite Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich.
Nein. Im Zugewinnausgleich zählt nur der übertragbare Goodwill – also Werte, die ein Erwerber fortführen kann. Der an die Person gebundene Ruf und die persönliche Arbeitsleistung des Inhabers sind nicht übertragbar und bleiben außen vor.
Eine vom BGH für inhaberabhängige Betriebe gebilligte Methode, die vom Ertrag einen marktüblichen Unternehmerlohn abzieht und den Prognosezeitraum begrenzt. Der IDW S1 2026 stuft sie als nicht sachgerecht ein (Tz. 161); methodisch sauberer wird dasselbe Ziel über die übertragbare Ertragskraft nach IDW S13 erreicht.
Der marktübliche Unternehmerlohn wird vom Ertrag abgezogen und senkt damit den Wert. Je höher die für die Inhabertätigkeit anzusetzende Vergütung, desto niedriger der verbleibende, übertragbare Ertrag.
Im Grundsatz ja: Die Beschränkung auf die übertragbare Ertragskraft, der Unternehmerlohn und der Abzug latenter Steuern gelten für alle inhaberabhängigen Betriebe. Bei freiberuflichen Praxen ist der personenbezogene Anteil nur besonders groß.